Ärzte stehen unter Schweigepflicht – Versicherungsnehmer allerdings nicht

Vergisst oder unterschlägt man Informationen der eigenen Krankengeschichte, so kann dies zu einem teuren Vergnügen für den Versicherungsnehmer werden.
Häufig resultieren unterschlagene Informationen über den Gesundheitszustand von sogenannten Versicherungs-Vermittlern, die hierdurch nicht selten Versicherungen zu günstigen Konditionen anbieten können.
Für den Versicherungsnehmer ist dies allerdings fatal. Denn würden dem Versicherungskonzern beispielsweise chronische Erkrankungen vorenthalten werden, so kann es dazu kommen, dass die Versicherungsgesellschaft im Leistungsfall nicht zahlt oder den Vertrag wegen Täuschung anfechtet.

In diesem Fall eine Klage gegen das Versicherungsunternehmen einzureichen, hat kaum Aussichten auf Erfolg. Auch wenn darauf hingewiesen wird, dass ein Täuschungsdelikt seitens des Versicherungsvermittlers vorliegt, so liegt die Verantwortung in den meisten Fällen trotz allem beim Versicherungsnehmer.
Dieser darf z. B. Rückenbeschwerden nicht bagatellisieren, um einen (günstigen) Versicherungsschutz zu erlangen.

Interessant zu wissen ist, dass heutzutage und auch in früheren Jahren Schwierigkeiten bezüglich der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber Krankenversicherungen bestanden.
Was ist damit gemeint?

Es ist ganz einfach: Ein Patient bezahlt eine Arztrechnung und lässt sich diese aber von seiner Versicherungsgesellschaft zurückerstatten. Die Krankenversicherung hat hierdurch Beiträge an den Patienten zu leisten, ohne dass diese ihn jemals zu Gesicht bekommen hat.
Dies befriedigte allerdings nicht das Bedürfnis von Krankenversicherungen etwas über den Gesundheitszustand ihres entsprechenden Versicherungsnehmers informiert zu werden. Auf dieser Grundlage wurden sogenannte “Vertrauensärzte” eingeführt.
Diese stellen eine Art Gutachter dar, die um die divergierenden Interessen der Versicherungskonzerne, der Versicherer und der Versicherten ein gewisses Gleichgewicht schaffen, um Interessen auszugleichen.

Eine Aufgabe eines sog. “Vertrauensarztes” ist es, auf Antrag der Krankenversicherung das Risiko z. B. bei einer möglichen Neuaufnahme zu beurteilen.
“Vertrauensärzte” sind u.a. daran beteiligt, die Leistungspflicht des Versicherers zu abzuklären und er ist verpflichtet, zu wirtschaftlichen Fragen bezüglich einer Behandlung Stellung zu nehmen.

Die eigentlich behandelnden Ärzte eines Versicherten müssen den “Vertrauensärzten” die nötigen Angaben und Befunde der Behandlung mitteilen, im Zweifelsfall kann aber auch der “Vertrauensarzt” den Versicherten persönlich untersuchen.

Selbstverständlich steht auch ein “Vertrauensarzt” unter Schweigepflicht, da Vertrauensärtzte allerdings aufgrund des Wunsches von Versicherungen tätig werden, müssen diese trotz Schweigepflicht Auskunft geben. Diese bezieht sich allerdings ausschließlich auf jene gesundheitlichen Aspekte, die für die Erfüllung der Aufgabe notwendig sind. Sodass im großen und ganzen die eigentliche Schweigepflicht gewahrt bleibt, da die Informationen über den allgemeinen gesundheitlichen Zustand nicht weitergegeben werden.

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